kunstfreunde.at Gesellschaft der Freunde der bildenden Künste

Gesellschaft der Freunde der bildenden Künste

STATUTEN DES VEREINS

„GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER BILDENDEN KÃœNSTE“ (KUNSTFREUNDE)
Stand: November 2002 mit Ergänzungen 2012 und 2018

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Vereinsname lautet: „Gesellschaft der Freunde der bildenden Künste“ (Kunstfreunde).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat sich die Förderung der bildenden Künste in Österreich sowie Forschungs- und
    Lehraufgaben auf diesem Gebiet zum Ziel gesetzt. Seine Tätigkeit ist nicht gewinnorientiert.
  2. Zur Verwirklichung dieses Ziels wird der Verein eng mit der Akademie der bildenden Künste Wien, dem Museum Moderner Kunst, der Albertina, sowie anderen Museen zusammenarbeiten, ferner Künstler fördern und das Kunstverständnis in der österreichischen Bevölkerung zu stärken. Diese Aktivitäten werden seit Gründung des Vereines gemeinnützig im Sinne der BAO und ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.

§ 3 Materielle Mittel
Die zur Erreichung des Zwecks des Vereines erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Beiträge aus Veranstaltungen, Vorträgen und Museumsbesuchen im In- und Ausland sowie Herausgabe wissenschaftlicher und künstlerischer Werke,
  3. Spenden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereines haben folgende Rechte:
    1. Sitz und Stimme in der Generalversammlung,
    2. aktives und passives Wahlrecht,
    3. das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu stellen,
  2. Die Mitglieder des Vereines haben folgende Pflichten:
    1. Unterstützung und Förderung des Vereinsziels,
    2. Wahrung des Ansehens des Vereins,
    3. pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand über Vorschlag eines Vereinsmitglieds.
    Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen bedarf keiner Begründung. Auch juristische Personen können, bei erhöhtem Mitgliedsbeitrag, Mitglieder sein.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Ableben bzw. bei juristischen Personen durch ihre Auflösung,
    2. freiwilligen Austritt,
    3. Ausschluss.
  3. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres (Kalenderjahr) anzuzeigen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:
    1. wegen unehrenhafter oder schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind,
    2. wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht,
    3. wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag
      in Rückstand geblieben ist.

    Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

  5. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. das Schiedsgericht,
  4. die Rechnungsprüfer.

§ 7 Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist längstens alle 2 Jahre einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann über Vorstandsbeschluss einberufen werden, wenn dies die Vereinsgeschäfte erfordern.
  3. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer.
  4. Der Generalversammlung obliegt die Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.
  5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig. Ist die erforderliche Zahl nicht erschienen, so kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer viertel Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident des Vorstands, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident (sind mehrere Vizepräsidenten anwesend, führt den Vorsitz der in der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Vizepräsidenten zuerst Genannte, bei dessen Verhinderung der Zweitgenannte, usw.). Sollten diese an der Teilnahme verhindert sein, wählt die Generalversammlung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
  8. Ergibt sich für einen Antrag Stimmengleichheit, so ist die Abstimmung zu wiederholen; bei neuerlicher Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Präsidenten/in,
    2. den Vizepräsidenten/innen,
    3. maximal 30 weiteren Vorstandsmitgliedern,
    4. dem/der Generalsekretär/in.
  2. Der jeweilige Rektor der Akademie der bildenden Künste Wien bekleidet den Posten des Vizepräsidenten von Amts wegen.
    Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Kassier.
  3. Der Vorstand bestellt einen/eine Generalsekretär/in, den/die er mit der
    Führung der laufenden Geschäfte beauftragen kann.
  4. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Eine
    Wiederwahl ist möglich.
  5. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Vorstandsmitglieder erschienen oder vertreten ist. Vorsitzender der Vorstandssitzungen ist der Präsident, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident.
  6. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Der Präsident kann Beschlüsse auch im Umlaufweg einholen.

§ 9 Vertretung nach außen

  1. Der Verein wird nach außen vom Präsidenten des Vorstandes bzw. im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten vertreten.
  2. Insoweit die laufende Geschäftsführung Beschlüsse erfordert, werden diese vom Generalsekretär in Abstimmung mit dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten oder dem Kassier getroffen und anschließend umgehend den anderen, zuvor Genannten, mitgeteilt.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Deren Funktionsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen in alle Beschlussunterlagen und in das Rechnungswesen Einblick nehmen. Sie präsentieren die Rechnungsabschlüsse vor der Generalversammlung, nachdem sie sie geprüft haben. Sie können sich einer fachkundigen Hilfsperson bedienen.

§ 11 Schiedsgericht

  1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen, von denen jeweils eines von jedem der beiden Streitteile namhaft zu machen ist. Diese zwei Mitglieder wählen ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Kommt keine Einigung bezüglich des Vorsitzenden zustande, so entscheidet unter den für diese Funktion vorgeschlagenen Personen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.

§ 12 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie den Präsidenten des Vorstandes zum Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
    Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen der Akademie der bildenden Künste Wien, dem Museum Moderner Kunst und der Albertina zuzuführen, wenn diese die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, was diese durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen haben. Sollten die Akademie der bildenden Künste Wien, das Museum Moderner Kunst und die Albertina im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.